Antrag / Anfrage / Rede
Antrag auf Ausschluss fossiler Brennstoffe in Neubaugebieten
Antrag auf Ausschluss fossiler Brennstoffe in Neubaugebieten
1. Bei der Aufstellung künftiger Bebauungspläne für Neubaugebiete werden fossile Brennstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ausgeschlossen.
2. Dabei kann beispielsweise folgende textliche Festsetzung verwendet werden:
„Fossile Brennstoffe dürfen im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden.“
Mögliche Ergänzung für Gebiete, in denen sich auch Bestandsgebäude befinden:
„Für die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits existieren, kann eine Ausnahme von dem Verwendungsverbot für fossile Brennstoffe erteilt werden.“
3. Ausgenommen werden Anlagen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfallen
Begründung
Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ermöglichen sowohl den vollständigen Ausschluss, als auch die Vorgabe nur einer beschränkten Verwendung bestimmter Stoffe. Mit der Klimaschutznovelle 2011 wird in § 1 Abs. 5 Satz 2 sowie in § 1a Abs. 5 BauGB ausdrücklich geregelt, dass die Bauleitplanung einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten soll. Gleichzeitig ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bauleitplanung auch einen Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz leisten darf, sofern sie hinreichend konkrete schädliche Umwelteinwirkungen betrifft.
Bei der textlichen Begründung zur Festsetzung wird auf die „Muster-Festsetzungen für ein Verbot fossiler Brennstoffe in Bebauungsplänen" des Umweltministeriums und die
Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) und dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Olaf Reidt, verwiesen:
www.klimaschutz-niedersachsen.de/_downloads/FaktenpapiereLeitfaeden/2022-01-05_Musterfestsetzung_Verbot-fossile-Brennstoffe.pdf?m=1641986229&
Ziel der Festsetzung ist es, als Beitrag zum kommunalen Klimaschutz i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 2 und § 1a Abs. 5 BauGB, bei der Schaffung von neuen Bebauungsmöglichkeiten, die dem erheblichen Bedarf an bestehendem Wohnraum Rechnung tragen sollen, den Ausstoß von Treibhausgasen, so wie er mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe verbunden ist, auszuschließen oder jedenfalls weitestmöglich zu vermeiden.
Wie bei allen Festsetzungen müssen aber Möglichkeiten für den Ersatz fossiler Brennstoffe im Einzelfall aufgezeigt und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Der Ausschluss eines Einsatzes fossiler Brennstoffe ist zumutbar, da alternativ erneuerbare Energien vor Ort (z.B. oberflächennahe Geothermie, Wärmepumpen,etc.) oder über Nah- bzw. Fernwärmenetze genutzt werden können. In der Regel stellen dieses Systeme sogar die langfristig wirtschaftlichere Lösung dar.
Vor dem Hintergrund des Energienutzungsplans des Marktes Ergolding sowie dem ambitionierten Beschluss, bis 2035 eine vollständige Versorgung des Gemeindegebietes mit erneuerbaren Energien zu erreichen, soll diese Festsetzung künftig gelten. Damit wird gewährleistet, dass Bauherren klimagerecht, weitgehend preisstabil und unabhängig von Öl und Gas ihre Immobilien mit Energie versorgen können.